Beitragsordnung ab 01.10.2014

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Ju-Jutsu-Verein Ibbenbüren e. V. vom 27.02.2014 werden für Mitglieder des Ju-Jutsu-Verein Ibbenbüren e. V. ab dem 01.10.2014 folgende Beiträge und Gebühren erhoben:

I . Monatliche Beiträge

  1. Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen monatlich 15,00 Euro
  2. Jugendliche Mitglieder von 14. Lebensjahr an zahlen bis zum Schluss des Quartals, in dem sie das 18.Lebensjahr vollenden, monatlich 9,00 Euro
  3. Kinder zahlen bis zum Schluss des Quartals, in dem sie das 14.Lebensjahr vollenden, monatlich 7,00 Euro.
  4. Passive Mitglieder zahlen monatlich einen Beitrag von 3,00 Euro
  5. Der Geschwisterbeitrag beträgt für Mitglieder bis einschließlich 17 Jahren monatlich 12,00 Euro
  6. Beim Familienbeitrag zahlt das älteste Familienmitglied den vollen Beitrag und jedes weitere Familienmit-glied nur noch 50 % des jeweiligen Mitgliedsbeitrages.

II. Aufnahmegebühr

Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr pro Mitglied. Diese beträgt für jedes neu aufgenommene Mitglied einmalig 25,00 Euro.
Passive Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr. Sie kann jedoch erhoben werden, wenn sie vom passi-ven in den aktiven Mitgliederstand wechseln.

III. Gebühren für Verbandsausweise und Jahressichtmarken

  1. Mitglieder, die an Ju-Jutsu Gürtelprüfungen oder an Verbandslehrgängen teilnehmen wollen, benötigen einen Verbandsausweis und jedes Jahr eine Jahressichtmarke. Die Kosten für den Verbandsausweis trägt der Verein.
  2. Die Kosten für die Jahressichtmarke muss jedes Mitglied selbst tragen. Zurzeit beträgt der Betrag für die Jahressichtmarke (des Nordrhein-Westfälischen Ju-Jutsu-Verbandes e.V.) 15,00 Euro im Jahr.

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Auszug aus der Satzung des Ju-Jutsu-Verein Ibbenbüren e.V.:

§ 5 Abs. 1: Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
§ 5 Abs. 5: Die Austrittserklärung hat schriftlich (keine Email und kein Telefax) gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine mindestens sechswöchige Frist zum jeweiligen Quartalsende einzuhalten.
§ 6 Abs. 1: Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr und einen monatlichen Mitgliedsbeitrag.
§ 6 Abs. 3: Der Einzug der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge geschieht mittels Lastschriftverfahrens.
Jedes neue Mitglied hat mit dem Aufnahmegesuch gleichzeitig dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug von SEPA-Lastschriften zu erteilen. Anderenfalls ist das Aufnahmegesuch vom Vorstand abzulehnen. Das Mandat hat sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zur Einlösung zu enthalten